Satzung
Präambel
Die Arbeit vom Verein "Serbisches Akademikernetzwerk - Nikola Tesla e.V." basiert auf der festen Überzeugung, dass das Leben aus mehr als Broterwerb besteht. Die Mitglieder des gemeinnützigen "Serbischen Akademikernetzwerks - Nikola Tesla e.V." sehen sich in einer zunehmend individualisierten Welt in der Verantwortung, neben dem Streben nach dem persönlichen Wohlergehen auch für eine friedlichere und gerechtere Welt einzutreten.
Bei der Namensgebung wurde bewusst der Name des weltberühmten serbischen Erfinders und Forschers Nikola Tesla gewählt. Geboren in Smiljani (Lika, Balkan) als Sohn eines serbisch-orthodoxen Priesters hat Nikola Tesla in Graz und Prag studiert sowie in Budapest, Paris und USA gearbeitet, was seine Internationalität unterstreicht. Durch seine Forschungsarbeiten in den USA ermöglichte er u.a. die Elektrifizierung der Erde basierend auf seiner Wechselstromtheorie. Die Drehstromübertragung Lauffen-Frankfurt anlässlich der Internationalen Elektrotechnischen Ausstellung in Frankfurt am Main im Jahre 1891, war die erste Übertragung elektrischer Energie mit hochgespanntem Drehstrom, was seine Forschungsarbeit mit Deutschland in Verbindung bringt.
1. Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Serbisches Akademikernetzwerk - Nikola Tesla e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es Personen im Bildungs-, Kultur-, Integrations- und Sportsegment Know-how und aktive Unterstützung zu offerieren. Zudem soll die serbische Tradition und Kultur gepflegt und eine internationale Zusammenarbeit unterstützt werden. Hierfür kann beispielhaft angeführt werden: Organisation und Durchführung von Vortragsreihen im Bildungsbereich (bspw. "Wie bewerbe ich mich richtig?", Hilfestellung bei Suche nach Praktika, Vorträge aus den Bereichen Geschichte, Technik, Bildung, etc.), Organisation und Durchführung von Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen (bspw. Konzerte der klassischen Musik), Zusammenarbeit mit Schulen und Universitäten (bspw. "Ausflug zur Kinder-Uni").
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Spenden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist durch mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Tagen zum Ende des Geschäftsjahres.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn seinVerhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.Über den Austritt entscheidet der Vorstand.
5. Beitrag
1. Die Mitgliederversammlung (MV) bestimmt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird immer zum 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
6. Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand.
2. Der Vorstand besteht aus dem:
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) und aus maximal 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
3. Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt gewählt.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, ist die Mitgliederversammlung befugt bis zur Neubestellung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
5. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden, jeweils einzeln, zu vertreten.
6. Für Rechtsgeschäfte ab 5000 € ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
7. Der 1. Vorsitzende hat die Richtlinienkompetenz.
8. Jedes Vorstandsmitglied hat einen bestimmten Aufgabenbereich der von der MV bestimmt wird.
9. Die MV kann jedes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausschließen. Sollte der Vorsitzende ausgeschlossen werden, bedarf es zusätzlich einer Zustimmung von drei- viertel der Vorstandsmitglieder.
10. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vereinsämter sind der Vorstand und sonstige Mitarbeiter des Vereins, die vom Vorstand als Vereinsamtsträger angesehen werden. Der Geschäftsführer ist kein Vereinsamtsträger im Sinne dieser Vorschrift.
11. Abweichend von Nr. 10 können Vereinsamtsträgern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Gegenüber Mitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig darüber, ob und in welcher Höhe die Vergütung gezahlt wird. Über eine angemessene Vergütung des Vorstands selbst, entscheidet die Mitgliederversammlung.
12. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen oder hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
13. Der Vorstand ist ermächtigt eine Finanzordnung zu erlassen.
14. Der Vorstand ist ferner ermächtigt für einzelne Projekte, die den Vereinszweck fördern, besondere Vertreter i.S.d. § 30 BGB zu benennen. Dazu bedarf es der Schriftform, aus der hervorgeht für welches Projekt, in welchem Zeitraum und in welchem sachlichen Umfang der besondere Vertreter berufen ist.
6a. Geschäftsführer
1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen und eine Geschäftsordnung erlassen, die dessen Rechte und Pflichten näher regelt.
2. Der Geschäftsführer ist verpflichtet die laufenden Projekte des Vereins zu koordinieren und dem Vorstand regelmäßig darüber zu berichten.
3. Er handelt als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB und ist berechtigt den Verein nach Maßgabe der Geschäfts- und Finanzordnung zu vertreten. Zum Abschluss von Dauerschuldverhältnissen bedarf er der Zustimmung eines Vorstandsmitglieds. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die einen höheren Wert als 300 € haben.
7. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
4. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
6. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
7. Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit ( 50% plus 1 ) der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen fallen außer Betracht.
8. Jedes Mitglied ist voll stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
9. Die Art der Abstimmung wird von der MV mittels einfacher Mehrheit bestimmt.
10. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
8. Protokolle
1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen.
2. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Die Protokolle sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
9. Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen erfordern eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung (50 % plus 1). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2. Zur Veränderung des Vereinszwecks ist die einfache Mehrheit erforderlich.
3. Satzungsänderungen die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder Registergericht notwendig werden, können vom Vorstand beschlossen werden.
10. Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer drei-viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Serbische Orthodoxe Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.